Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Schleiferei Schreinert, Mochauer Weg 28, 06889 Wittenberg

I. Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schleiferei Schreinert gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es bei Vertragsabschlüssen bei den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts.Gegenüber Unternehmern liegen den Lieferungen, Leistungen und Bestellungen der Schleiferei Schreinert ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht gesonderte individualvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners der Schleiferei Schreinert werden nicht Vertragsinhalt.

II. Vertragsschluß

Die Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

III. Preis und Zahlung

1.Die vertraglich vereinbarten Preise gelten netto ab Werk der Schleiferei Schreinert, ausschließlich Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zu den vereinbarten Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

2. Der Besteller leistet Zahlungen an die Schleiferei Schreinert gemäß Fälligkeitsdatum der Rechnung.

3. Skontovereinbarungen sind gesondert und schriftlich zu treffen.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller gegenüber der Schleiferei Schreinert nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von der Schleiferei Schreinert schriftlich bestätigt sind.

5. Sofern die Schleiferei Schreinert Schecks oder Wechsel annimmt, erfolgt dies nur erfüllungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

6. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen gegenüber der Schleiferei Schreinert nur auf das Geschäftskonto. In Einzelfällen kann eine schriftliche Vollmacht an Mitarbeiter und Vertreter der Schleiferei Schreinert zur Inkassoberechtigung erteilt werden.

 

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ist eine ca. Zeit und ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt für die Schleiferei Schreinert voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Befindet sich der Besteller insoweit in Verzug, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die von der Schleiferei Schreinert angegebenen Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Schleiferei Schreinert wird den Besteller über einen Verzug ihres Lieferanten sobald als möglich informieren. Im Fall des Verzugs des Lieferanten verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

3. Die mit dem Besteller vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Schleiferei Schreinert verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

 

V. Verzug mit der Lieferung

1. Befindet sich der Besteller gegenüber der Schleiferei Schreinert in Verzug, wird also der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, trägt er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

2. Begründet sich die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches der Schleiferei Schreinert liegen, wie z. B Naturkatastrophen (Hochwasser-, Sturm- oder Feuerschäden) und welche die Schleiferei Schreinert nicht zu vertreten hat, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen.

3. Der Besteller kann gegenüber der Schleiferei Schreinert und die Schleiferei Schreinert gegenüber ihrem Lieferanten ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schleiferei Schreinert oder deren Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung besteht. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller gegenüber der Schleiferei Schreinert und diese gegenüber Ihrem Lieferanten den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen der Schleiferei Schreinert oder deren Lieferanten.

4. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist diese für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5.  Sofern der Besteller der Schleiferei nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung setzt und die Frist nicht eingehalten wird, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche des Bestellers bei einem Verzug mit der Lieferung bestimmen sich nach Ziffer IX Nr. 2 und 3 dieser AGB.

VI. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk der Schleiferei Schreinert verlassen hat. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, bzw. nach Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme darf nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigert werden.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes in Folge von Umständen, die der Schleiferei Schreinert nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

3. Die Schleiferei Schreinert ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Schleiferei Schreinert behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Der Besteller ist verpflichtet, seine Abnehmer auf diesen Punkt hinzuweisen.

2. Die Schleiferei Schreinert ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht veräußern, es sei denn, daß dies zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung an die Schleiferei Schreinert ab, gleichviel, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder verarbeitet oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder verarbeitet zusammen mit anderen, nicht der Schleiferei Schreinert gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs, bzw. bei Veräußerung nach Verarbeitung des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

4. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Auf Verlangen der Schleiferei Schreinert benachrichtigt er die Drittschuldner von der Abtretung, erteilt die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte und händigt der Schleiferei Schreinert die Unterlagen aus.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen, es sei denn, die Schleiferei Schreinert hat vorher ihre schriftliche Zustimmung erklärt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist die Schleiferei Schreinert unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Schleiferei Schreinert zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die Schleiferei Schreinert den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Schleiferei Schreinert vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

9. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für die Schleiferei Schreinert. Die Schleiferei Schreinert erwirbt Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen und bleibt trotz Weitergabe der Ware Eigentümer derselben. Bei Vermischung wird Miteigentum erworben. Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen bestehenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an die Schleiferei Schreinert ab.

10. Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, z.B. durch Verkauf, Verarbeitung, Verwendung oder Vermischung, so tritt er an die Schleiferei Schreinert bis zur vollständigen Erfüllung ihrer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm, alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe sämtlicher Ansprüche der Schleiferei Schreinert mit sämtlichen Nebenrechten ab.

11. Mit Befriedigung der Forderungen der Schleiferei Schreinert gegen den Besteller geht das Eigentum automatisch auf ihn über, die abgetretenen Forderungen fallen auf ihn zurück. Die Schleiferei Schreinert gibt die nach diesen Bestimmungen ihr zustehenden Sicherungen - nach ihrer Wahl - in dem Umfang frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VIII. Gewährleistung Sachmängel

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Zugang zu prüfen und gegebenenfalls festgestellte oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich gegenüber der Schleiferei Schreinert schriftlich anzuzeigen.

2. Bei festgestellten Mängeln werden die Rechte des Bestellers auf Nacherfüllung beschränkt. Der Schleiferei Schreinert steht insoweit das Wahlrecht zu, alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Schleiferei Schreinert.

3. Zur Vornahme aller der Schleiferei Schreinert oder ihrem Besteller notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Schleiferei Schreinert die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls ist die Schleiferei Schreinert von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Schleiferei Schreinert den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Schleiferei Schreinert ist in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren. Die insoweit entstehenden Aufwendungen werden von dem Besteller an die Schleiferei Schreinert weitergereicht und sind von dieser zu begleichen.

4. Der Besteller hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder nach seiner Wahl ein Minderungsrecht, wenn die Schleiferei Schreinert eine ihr berechtigt gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wegen eines Sachmangels verstreichen läßt oder die Nacherfüllung fehlschlägt.

5. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind gegenüber der Schleiferei Schreinert in folgenden Fällen ausgeschlossen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse

6. Verändert der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung der Schleiferei Schreinert den Liefergegenstand oder werden Mangelbeseitigungsarbeiten unsachgemäß durch Dritte ausgeführt, besteht keine Haftung der Schleiferei Schreinert für die hieraus entstehenden Folgen.

7. Der Besteller hat durch geeignete Belege nachzuweisen, daß der Liefergegenstand durch die Schleiferei Schreinert gefertigt wurde.


Rechtsmängel

1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Schleiferei Schreinert auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller oder die Schleiferei Schreinert zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Die Schleiferei Schreinert wird den Besteller von unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen eines betroffenen Schutzrechtinhabers freistellen.

3. Die Rechtsmängelhaftung und die Verpflichtung der Schleiferei Schreinert zur Nachbesserung und Ersatzlieferung sind jeweils nur unter der Voraussetzung begründet, wenn der Besteller die Schleiferei Schreinert unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet; der Besteller die Schleiferei Schreinert in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen ermöglicht; der Schleiferei Schreinert alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

IX. Haftungsausschluß

1. Wenn der Liefergegenstand vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, weil die Schleiferei Schreinert schuldhaft vor oder nach Vertragsschluß erfolgte Vorschläge nicht oder fehlerhaft umgesetzt hat, oder die Schleiferei Schreinert schuldhaft vor oder nach Vertragsschluß erzielte Beratungsergebnisse nicht oder fehlerhaft umgesetzt hat, oder die Schleiferei Schreinert schuldhaft andere vertragliche Nebenpflichten verletzt hat, insbesondere den Besteller nicht ausreichend in die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes eingeführt hat stehen dem Besteller die Rechte des Abschnitts VIII. entsprechend zu.

2. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Mängel an dem Liefergegenstand oder wegen Pflichtverletzungen werden ausgeschlossen, es sei denn die Schleiferei Schreinert hat Mängel arglistig verschwiegen oder deren  Abwesenheit garantiert;hat eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, oder haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen

3. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz werden ausgeschlossen, es sei denn Leben, Körper, Gesundheit werden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Firmeninhabers Frank Schreinert, der Firmenorgane, der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten oder der sonstigen Erfüllungsgehilfen geschädigt, odersonstige Schäden werden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der vorstehend genannten Personen verursacht.

 

X. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegenüber der Schleiferei Schreinert wegen eines Mangels verjähren in den Fällen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB sowie § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB in einem (1) Jahr ab Gefahrenübergang. Alle weiteren Ansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

XI. Softwarenutzung

Alle sonstigen Rechte an Software, Dokumentationen, Zeichnungen, einschließlich der Kopien bleiben bei der Schleiferei Schreinert.

 

 

XII. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Schleiferei Schreinert, dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Schleiferei Schreinert. Die Schleiferei Schreinert ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Zurück